Was ist die Qualifikation des Eigentümers im Rahmen der Feuerversicherung
Was ist der Besitzer?
Der Eigentümer ist eine Person, zu der eine bestimmte Sache gehört. Eigentum ist das Recht, Dinge auf absoluteste Weise zu genießen und zu entsorgen, sofern sie nicht durch Gesetze oder Vorschriften verboten verwendet werden (vgl. 544 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Das Hauptversicherungsinteresse des Eigentümers ist die Instandhaltung der Sache, wie z. B. ihres Gebäudes und / oder ihres Inhalts.
Im Übrigen kann ein Eigentümer ein Interesse daran haben, sein Erbe gegen eine Haftungsschuld zu bewahren:
außervertraglich (hauptsächlich auf der Grundlage der Artikel 1382, 1383, 1384 und 1386 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dies ist Gegenstand der zusätzlichen Rückgriffsgarantie für Dritte.
vertraglich , insbesondere in Bezug auf den Mieter auf der Grundlage von Artikel 1721 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (siehe unten). Dies ist Gegenstand der zusätzlichen Garantie „Mieter Rückgriff“.
Was ist der Miteigentümer?
Das versicherbare Interesse eines Miteigentümers ist das gleiche wie das eines Eigentümers, jedoch für seinen Anteil am Miteigentum. Die Versicherung, die er in seinem Namen abschließt, gilt nur für seinen eigenen Anteil am Miteigentum (außer bei Versicherungen, für die sie gehören oder für die andere gehören).
In Bezug auf Mehrfamilienhäuser wird die Unterzeichnung einer gemeinsamen Police für das gesamte Gebäude häufig durch die Grundurkunde vorgeschrieben. Eine solche gemeinsame Versicherung wird häufig von einem Treuhänder im Namen und im Namen der Hauptversammlung der Miteigentümer abgeschlossen.
Um individuelle Differenzen, zum Beispiel bei der Fertigstellung, zu beheben, können Miteigentümer separat und individuell eine Zusatzversicherung abschließen, um die Kapitalunterdeckung zu decken, vorzugsweise bei demselben Versicherer, um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden. Miteigentümer haben ein Interesse daran, ihren Inhalt bei einem anderen Versicherer als dem zu versichern, der das Gebäude abdeckt. Dies bietet den Vorteil einer zusätzlichen Deckung für Ansprüche Dritter.
Was ist der Nießbraucher oder der bloße Besitzer?
Das Interesse des Nießbrauchers Der Nießbraucher gewährt seinem Inhaber das vorübergehende Recht, ein Eigentum des bloßen Eigentümers mit der Verpflichtung zur Rückgabe am Ende seines Rechts auf umsichtige und vernünftige Weise zu nutzen und zu genießen. Der Nießbraucher hat durch sein Nutzungsrecht ein Recht:
of use (lateinisch: „usus“);
mit Früchten (lateinisch: Fructus “, daher das Wort„ Nießbrauch “).
Diese Früchte können natürlich und / oder bürgerlich sein (z. B. Mieten). Wenn das Eigentum verschwindet und er es nicht wiederherstellen kann, kann der Nießbraucher sein Nutzungsrecht nicht mehr ausüben. Der Nießbraucher hat daher durch sein Nutzungsrecht vor allem ein Interesse an der Instandhaltung der Sache. Aus diesem Grund muss er sich als (Voll-) Eigentümer versichern.
Buch 3 – „Eigentum“ des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht eine Versicherungspflicht vor.
Ab dem 1. September 2021 ist der Nießbraucher verpflichtet, das Eigentum im vollen Eigentum gegen die üblichen Risiken, in jedem Fall gegen Feuer, zu versichern. Der Nießbraucher ist verpflichtet, dem bloßen Eigentümer auf ersten Antrag einen Nachweis über die Versicherungspolice vorzulegen.
Der Nießbraucher kann auch ein Interesse daran haben, sein Vermögen gegen eine Haftungsschuld zu erhalten:
außervertraglich, auch wegen eines Mangels an der Sache, da sie die Substanz des Guten bewahren muss;
vertraglich in Bezug auf:
nackter Besitzer. Er hat die vertragliche Verpflichtung, die Ware am Ende des Nießbrauchs zurückzugeben, da er verpflichtet ist, die Substanz der Ware zu bewahren;
möglicher Mieter auf der Grundlage von Artikel 1721 C.Civ. 3.3.2 Das Interesse des bloßen Eigentümers.
Der „bloße Eigentümer“ behält sich das Recht vor, über die Sache oder das Eigentum zu verfügen, sofern die Rechte des Nießbrauchers respektiert werden. Er kann daher den Wert des bloßen Eigentums entfremden und dabei die Rechte des Nießbrauchers respektieren.
Sein Hauptinteresse besteht auch in der Erhaltung der Sache, da sie mit dem Erlöschen des Nießbrauchsrechts uneingeschränkt Eigentümer der Sache wird. Indirekt kann der bloße Eigentümer ein Interesse daran haben, sein Vermögen gegen eine Haftungsschuld zu schützen. Es muss in der Tat normalerweise die Struktur des Gebäudes beibehalten.