Ein Mieter ist daher die Person, die gegen Entgelt (Miete) die Nutzung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils eines Dritten erhält. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter vertraglich für Schäden am Mietgegenstand gemäß den Artikeln 1732, 1733 und 1735 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er hat daher ein Versicherungsinteresse, das darin besteht, sein Vermögen gegen eine Haftpflichtschuld zu erhalten. Darüber hinaus haftet der Mieter gegenüber Dritten außervertraglich (Art. 1382 und nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch), dh gegenüber anderen Personen, die in seinem Haushalt leben oder nicht.
Beachten Sie, dass der Mieter vermutlich für Schäden am Mietobjekt verantwortlich ist.
Artikel 1732 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet eine Haftungsvermutung des Mieters für Schäden und Verluste, die während der Mietzeit auftreten. Dies bedeutet, dass der Mieter, um von der Haftung befreit zu sein, selbst nachweisen muss, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist. Wenn er nachweisen kann, dass er nicht mitverantwortlich für den am Eigentum des Vermieters verursachten Schaden ist, wird seine Haftung nicht übernommen.
Ihre Verantwortung ist allgemein. Es ist daher nicht auf versicherbare Schäden beschränkt! Alle Schäden und Verluste sind nicht versichert, weshalb sich die Eigentümer vor dem Rückgriff auf den Mieter schützen.